Satzung des Tennisclub Rath e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Rath e.V.“. Sein Sitz ist Köln-Rath.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist ausschließlich die unmittelbare Förderung der sportlichen Ausübung des Tennissportes.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Alle Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

Der Verein führt Mitglieder:

a) ausübende (Aktive) b) unterstützende (Inaktive) c) Jugendliche (d.h. Personen unter 18 Jahren) d) Ehrenmitglieder

Jugendliche mit Erreichen des 16. Lebensjahres sind berechtigt, an den Versammlungen der Mitglieder teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

Die Jugend des Vereins verwaltet sich nach Maßgabe der Jugendordnung selbst.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

Jugendliche haben außerdem die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen, der für die Erfüllung der Beitragspflicht als selbstschuldnerischer Bürge haftet.

Der Verein entscheidet über die Aufnahme des Antragstellers als Mitglied.

Die Aufnahme oder Ernennung als Ehrenmitglied unterliegt dem ausschließlichen Vorschlagsrecht des Vorstandes und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung; der Beschluss ist mit ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder zu fassen.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist durch Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zu erklären.

Der Vorstand beschließt über den Ausschluss oder die zeitweilige Sperre von Mitgliedern, und zwar erst nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes oder gegebenenfalls eines gesetzlichen Vertreters.

Ausschlussgründe sind: a) grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins c) Nichterfüllung der aus der Zugehörigkeit zum Verein sich ergebende Zahlungspflichten, jedoch erst nach fruchtloser Mahnung.

Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. Sie ist unanfechtbar. Bei leichten Verstößen oder Zahlungsverzug mit fälligen Mitgliederbeiträgen ist der Vorstand berechtigt, Mitglieder zeitweilig von der Teilnahme am Sportbetrieb auszuschließen.

§ 7 Beiträge und Umlagen

Beiträge und Umlagen werden jährlich von der ordentlichen Mitgliedsversammlung für das laufende Vereinsjahr beschlossen; Umlagen können auch durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Als Beiträge werden erhoben: Der Aufnahmebeitrag und der Jahresbeitrag. Bei der Bemessung der Beiträge soll passive gegenüber aktiver Mitgliedschaft begünstigt werden.

Der Vorstand kann darüber hinaus für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Leistungen Gebühren erheben und zur freiwilligen Leistung von Spenden und Zuschüssen auffordern.

Beiträge und Umlagen sind zur Zahlung fällig: Der Aufnahmebeitrag innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahme. Der Jahresbeitrag jeweils zum 1. April eines jeden Jahres.

Umlagen und Gebühren sind nach den jeweiligen Festsetzungen zur Zahlung fällig.

Während des Verzugs mit Beitrags- und Umlagezahlungen ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft; außerdem können vom Vorstand Verzugszuschläge erhoben werden.

Der Vorstand ist befugt, in Einzelfällen Zahlungspflichten zu erlassen, zu ermäßigen oder zu stunden.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung c) die Jugendversammlung

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Sportwart Schatzmeister Schriftführer Jugendwart

§ 10 Wahl des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den 1. Vorsitzenden, der dann seinen gesamten Vorstand zur Wahl vorschlägt.

Wird der vorgeschlagene Vorstand nicht im ersten Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, bedarf es einer gesonderten Wahl für jedes Vorstandsmitglied.

Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel; sie kann durch Zuruf erfolgen, wenn dies beantragt wird und kein anwesendes Mitglied Widerspruch erhebt.

Gewählt sind die Mitglieder, die die höchsten Stimmzahlen erhalten.

Bei Stimmgleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt. Ergibt auch dieser eine Stimmgleichheit, entscheidet das Los.

Der Vorstand wird auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Jugendwart wird unmittelbar von der Jugendversammlung gewählt.

§ 11 Gesetzliche Vertretung

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er bildet den Vorstand im Sinne des Gesetzes.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt einmal im Jahr, und zwar möglichst zwischen dem 1. Januar und dem 31. März zusammen.

Sie wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung zu erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand, der 1. Vorsitzende oder ¼ der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich beantragen.

§ 13 Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung

Zum regelmäßigen Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gehören:

1. die Entgegennahme des von dem Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes,

2. die Entgegennahme des Rechnungsberichtes der Kassenprüfer,

3. die Entlastung des Vorstandes,

4. die Wahl des neuen Vorstandes, soweit diese nach § 10 ansteht,

5. die Wahl der Kassenprüfer,

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig zur Beschlussfassung über:

a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

b) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

§ 14 Leitung der Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

Zwischen Entlastung des alten und der Neuwahl des neuen Vorstandes leitet das älteste, hierzu bereite Mitglied die Hauptversammlung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; stimmberechtigt sind nur die erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird der Antrag auf Auflösung oder Aufhebung des Vereins einer weiteren Versammlung vorgelegt, die vier Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden kann und zu der mindestens zwei Wochen vorher einzuladen ist.

Diese weitere Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei der Auflösung des bisherigen Zwecks wird das verbleibende Vermögen des Vereins der Stadt Köln zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zugeführt.

§ 16 Verweisungsklausel

Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

für alle Verpflichtungen und evtl. Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Köln.

§ 18 Schlußbestimmung

Redaktionelle Änderungen der Satzung, die das Amtsgericht oder das Finanzamt verlangen sollten, kann der 1. Vorsitzende selbständig beschließen und anmelden.

Köln, den 17. Juli 1982 / 3/84